(1) Der Verein führt den Namen „Unabhängiges liberales Wirtschaftsforum e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
(3) Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und die drei stellvertre-tenden Vorsitzenden. Es kann ein weiteres viertes Vorstandsmitglied gewählt wer-den.
(4) Einer der Stellvertretenden des Vorsitzenden bekleidet das Amt des Schatzmeisters, der andere das Amt des Schriftführers.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit jeweils einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Ver-eins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur und die Un-terstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Beschaffung von Mitteln für die För-derung der vorgenannten Zwecke, soweit an diesen Zwecken festgehalten werden soll.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Veranstaltungen, Publikationen und Zusammenkünfte in denen die Grundgedanken der sozialen Marktwirtschaft, wie sie in Artikel 14 des Grundgesetzes Niederschlag gefunden haben, erarbeitet und weiterentwickelt werden, um so die Allgemeinheit aufzuklären und zu unterrichten
Die Veranstaltung von Wettbewerben zu kulturellen Themen, z.B. Musikwettbewerbe für Kinder
Die Vergabe von Zuschüssen an geeignete Kinder und Auszubildende, sofern die-se hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO sind
Die Durchführung künstlerischer Projekte und Großvorhaben, die sich mit der Ge-schichte der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigen, wobei künstlerische Projekte Lesungen, Ausstellungen und die Förderung von Kunst im öffentlichen Raum darstellen soll; Großvorhaben, wenn diese sich auf Kunst im öffentlichen Raum bezieht
Die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Kör-perschaften des öffentlichen Rechts, die diese Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich nutzen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Er erstrebt die Anerken-nung als gemeinnützig an. Etwaige Überschüsse müssen ausschließlich satzungs-gemäßen Aufgaben zugeführt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist an eine Partei- oder Verbandsangehörigkeit nicht gebunden.
Jedermann, der an der Verwirklichung der Zwecke des Vereins interessiert ist, kann Mitglied des Vereins werden.
Das gilt auch für juristische Personen, Körperschaften und korporative Vereinigun-gen aller Art.
(2) Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um den Verein oder außerhalb des Vereins um die Vereinszwecke verdient gemacht haben, können durch Abstim-mung in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Näheres bestimmt eine noch zu ergehende Ehrenmitgliedschaftsordnung.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich, im üb-rigen aber formlos, an den Vorstand zur richten. Durch die Antragstellung erklärt der Antragsteller, daß er an der Verwirklichung der Zwecke des Vereins interessiert ist und die zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bestehenden Satzung und Beitrags-ordnung des Vereins als auch für sich verbindlich anerkennt.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, über einen Aufnahmeantrag binnen 60 Tagen zu ent-scheiden und nach der Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob er als Mitglied des Vereins aufgenommen oder abgelehnt worden ist. Die Mitteilung durch den Vorstand hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird ein Aufnahmeantrag abschlägig beschieden, so kann der abgewiesene An-tragsteller schriftlich bei dem Vorstand beantragen, daß über seinen Aufnahmean-trag durch die nächst erreichbare Mitgliederversammlung entschieden wird.
Zu der Mitgliederversammlung, die über den Aufnahmeantrag erneut entscheiden soll, ist der abgewiesene Antragsteller rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Ladung berechtigt zur Anwesenheit nur für den Zeitraum, in dem der Antrag des abgewie-senen Antragstellers behandelt wird. Der abgewiesene Antragsteller erhält Gele-genheit, der vorbezeichneten Mitgliederversammlung sein Aufnahmeinteresse mündlich zu begründen. Der Vorstand muß in der Mitgliederversammlung nicht zu den Gründen Stellung nehmen, die den Vorstand seinerzeit zur Abweisung des Aufnahmeantrages bewogen haben.
§ 5
Mitgliedschaftsrechte
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an allen mitgliederoffenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten.
(2) In den Vorstand des Vereins können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
(3) Mit Ausnahme des Umstandes, daß Ehrenmitglieder nicht in den Vorstand des Ver-eins gewählt werden können, stehen sie in allen anderen Angelegenheiten den or-dentlichen Mitgliedern gleich.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Beiträge zu entrichten, Ehrenmitglie-der zahlen keine Beiträge.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird in einer Beitragsordnung bestimmt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Eine Staffelung der Beiträge nach den jeweiligen Einkünften der Mitglieder ist möglich.
Grundsätzlich sind für juristische Personen, Körperschaften und korporative Ver-bände andere Beitragssätze zur Anwendung zu bringen als für natürliche Personen.
Die Beitragsordnung kann wiederum zwischen den Vorerwähnten Differenzierungen vorsehen.
(2) Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen. Ein Erlaß wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens für 12 Ka-lendermonate. Ein etwaiger Erlaß liegt ausschließlich im Befinden des Vorstandes.
§ 7
Ende der Mitgliedsschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Austrittserklärungen sind schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Jede Aus-trittserklärung bedarf zur Wirksamkeit einer Frist von 3 vollen Kalendermonaten.
(3) Der Ausschluß vom Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitglie-derversammlung. Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder ein Mitglied mit mindestens 2 Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Satzung des Vereins, die Beitragsordnung und die Wahl des Vorstandes. Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung die Richtlinien der Arbeit des Vereins und nimmt den Jahres-bericht des Vorstandes mit dem Recht zur Stellungnahme entgegen.
Die Mitgliederversammlung stellt die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr fest und genehmigt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.
(2) Nach Ablauf einer jeden Wahlperiode hat die Mitgliederversammlung über die Ent-lassung des Vorstandes zu befinden.
(3) Die weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Satzung.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf zu jeder Zeit einbe-rufen werden.
(5) Die Einberufung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich per Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer vierwöchigen Ladungsfrist. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf zwei Kalen-derwochen abgekürzt werden.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch jedes Mitglied des Vorstandes einberufen werden oder durch den Vorstand, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung einer außeror-dentlichen Mitgliederversammlung schriftlich verlangt haben.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich die Ladungsfrist auf 7 Kalendertage. Die Einberufung kann auch durch einfachen Brief, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telefax erfolgen. Mit der Einladung ist auch die jeweilige Tagesordnung bekanntzumachen.
(7) Ladungen, die an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse bewirkt worden sind, gelten als ordnungsgemäß.
(8) Die Leistung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vor-standes oder durch einen seiner Stellvertreter. Abweichend davon kann die Mitglie-derversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der jeweilige Protokol-lant ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ihm obliegt die Führung und Aus-fertigung des Protokolls. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes ge-genzuzeichnen und nach Erstellung unverzüglich allen Mitgliedern abschriftlich zu-zuleiten.
(10) Sind Abstimmungen vorzunehmen, die den Vorstand betreffen, etwa die Wahl des Vorstandes, seine Abberufung oder seine Entlastung, so ist, falls die Mitgliederver-sammlung nicht einen Versammlungsleiter für die gesamte Mitgliederversammlung gewählt hat, durch die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter für die Erledi-gung des betroffenen Tagesordnungspunktes zu bestimmen.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist zu Beginn einer jeden Mitgliederver-sammlung durch den Vorstand oder durch dafür von der Mitgliederversammlung ge-wählte Person festzustellen.
(2) Ist die Einberufung der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgt, so ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder erschienen sind.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, insoweit sind juristi-sche Personen, Körperschaften und korporative Vereinigungen den natürlichen Personen gleichgestellt. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt, es sei denn, daß Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Jedes erschienene Mitglied ist berech-tigt, zu beantragen, daß eine Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
Erfolgt die Abstimmung geheim, so hat die Mitgliederversammlung einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß zu wählen, dem die Einsammlung und Auswertung der Stimmzettel obliegt.
§ 11
Der Vorstand
(1) Neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins und seine Willensbildung zwischen den Mitgliederversammlungen.
(2) Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die Arbeit des Ver-eins vorzuschlagen und die beschlossenen Richtlinien umzusetzen und zur Durch-führung zu bringen. Der Vorstand hat auch insbesondere dafür zu sorgen, daß der Verein zu jeder Zeit in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet und zu Ansehen ge-langt.
(3) Der Vorstand kann die geschäftsmäßig zu erledigenden laufenden Aufgaben des Vereins einem von dem Vorstand anzustellenden Geschäftsführer übertragen und für den Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Die Aufsicht über den Geschäftsfüh-rer obliegt dem Vorstand.
(4) Die Aufgaben des Vorstandes im übrigen ergeben sich aus der Satzung des Ver-eins.
§ 12
Vereinshaushalt
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die laufenden Ausgaben des Vereins sind grundsätzlich durch die Mitgliedsbeiträge zu decken.
Zur Deckung der laufenden Ausgaben können auch sonstige dem Verein zu ma-chende Zuwendungen herangezogen werden.
(2) Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden vom Schatzmeister aufgestellt und sind vom Vorstand zu billi-gen. Die Jahresrechnung soll in den ersten 3 Monaten nach Ablauf eines Ge-schäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorgelegt werden.
Der Haushaltsplan ist spätestens in den ersten 3 Monaten des betreffenden Jahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein ist auf-zulösen, wenn ihm nicht mehr als 5 Mitglieder angehören.
Im vorgenannten Fall tritt die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung auch dann ein, wenn weniger als 5 Mitglieder zur Versammlung erschienen sind.
(2) Wird der Verein aufgelöst oder endigt der Verein aus sonstigen Gründen, so ist die Liquidation des Vereins einzuleiten. Liquidator ist der Vorsitzende des letzten Vor-standes oder eine andere von der Mitgliederversammlung zu wählende natürliche oder juristische Person.
Der Liquidator hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(3) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat zugleich darüber zu beschließen, das das verbliebene Vermögen einer Institution zufallen soll. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig-ter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Friedrich Naumann Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschießlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Friedrich Naumann Stiftung e.V. aufgelöst sein, tritt an ihrer Stelle die Rechtsnachfolgerin bzw. – sofern es diese nicht gibt – die Kiep Alten-loh Stiftung, Hamburg. Das gleiche tritt ein, wenn der gemeinnützige Zweck entfällt oder aberkannt wird.